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A. Allgemeines
A1. Sämtliche
Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftlichen
Erklärungen der REINEX Türen GmbH erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Abweichende Bedingungen von Kunden erlangen
ausschließlich im Falle der gesonderten,
schriftlichen Vereinbarung mit der REINEX Türen
GmbH Rechtswirksamkeit. Mündliche Vereinbarungen
werden ausnahmslos erst mit schriftlicher
Bestätigung durch die REINEX Türen GmbH
rechtsverbindlich.
A2. Die
Verkaufspreise bzw. die Preise der Angebote der
REINEX Türen GmbH werden, wenn nicht
ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird,
freibleibend, in Euro und exklusive Umsatzsteuer
ausgewiesen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass
die am jeweiligen Angebotstag gültigen Löhne und
Gehälter sowie die Material- und diverse
Nebenkosten Basis für die Preisgestaltung sind.
Im Falle der nachträglichen Erhöhung dieser
Preisgrundlagen ist die REINEX Türen GmbH
berechtigt, den Kunden im entsprechenden Ausmaß
erhöhte Preise zu verrechnen. Verpackungs- und
Zustellkosten werden dem Kunden gesondert in
Rechnung gestellt.
A3 Der Kunde ist
an sein Vertragsanbot 14 Tage gebunden. Das
Vertragsverhältnis zwischen der REINEX Türen
GmbH und dem Kunden kommt erst nach Übermittlung
einer schriftlichen Auftragsbestätigung der
REINEX Türen GmbH an den Kunden rechtswirksam
zustande.
B. Lieferung
B1. Die
Lieferzeit beginnt erst nach Klärung der
technischen Details und wird zwischen der REINEX
Türen GmbH und dem Kunden individuell
vereinbart.
B2. Angaben über
Lieferzeit sind annähernd und unverbindlich. Die
Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer
allfälligen Zahlung, auch aus anderen
Verpflichtungen der REINEX Türen GmbH gegenüber,
in Verzug ist. Sofern der REINEX Türen GmbH kein
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
zur Last gelegt werden kann, sind
Schadensersatzansprüche der Kunden wegen
verspäteter Lieferung (Verzug) oder
Nichterfüllung ausgeschlossen.
B3. Sobald die
Ware die REINEX Türen GmbH Versandstelle
verlassen hat, gilt die Lieferung als erfüllt.
B4. Die REINEX
Türen GmbH behält sich technische Änderungen
(insbesondere Konstruktions- und Formänderungen)
während der Lieferzeit vor. Mangels abweichender
Vereinbarung im Einzelfall ist die Lieferung in
Teilen und die entsprechende aliquote
Verrechnung durch die REINEX Türen GmbH
zulässig.
B5. Die
Verpackung wird von der REINEX Türen GmbH mit
dem Selbstkostenpreis veranschlagt und nicht
mehr zurückgenommen.
B6. Ist Abholung
der Ware vereinbart, ist der Kunde verpflichtet,
die Ware binnen drei Tagen ab Verständigung von
der Fertigstellung entgegenzunehmen. Nach Ablauf
dieser Frist wird die Ware von der REINEX Türen
GmbH auf Kosten und Gefahr des Käufers verwahrt.
B7. Der Versand
erfolgt auch bei frachtfrei vereinbarten
Lieferungen auf Gefahr des Käufers.
B8. Änderungen
des Auftrages nach erfolgtem Vertragsabschluss
sind ausschließlich mit Zustimmung der REINEX
Türen GmbH gegen Ersatz der dadurch entstehenden
Mehrkosten zulässig.
C. Gewährleistung
C1. Die
gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung
mit der gemäß §§377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt
zu überprüfen und feststellbare Mängel bei
sonstigem Ausschluß jeglicher Ansprüche -
insbesondere auch Schadensersatzansprüche - auf
dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu
vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige
Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei
sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf
dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt
werden und ein allfälliger, bei nachfolgender
Prüfung feststellbarer Mangel binnen vier Tagen
ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt
werden.
C2. Die REINEX
Türen GmbH behält sich ausdrücklich die
handelsüblichen Toleranzen sowohl hinsichtlich
des Materials als auch der Ausführung vor.
REINEX Produkte unterliegen einer ständigen
Qualitätskontrolle. Jedoch können Farb- und
Strukturunterschiede des Holzes, selbst
innerhalb eines Furnierstammes, auftreten. Dies
gilt jedoch nicht als Mangel, vielmehr
unterstreicht es die Schönheit und Exklusivität
eines naturgewachsenen Werkstoffes.
C3. Für
auftretende Schäden infolge unsachgemäßer
Handhabung der von der REINEX Türen GmbH
gelieferten Waren wird keine Haftung übernommen.
C4. Reklamationen
wegen unvollständiger Lieferung sowie
Transportschäden sind unverzüglich nach dem
Empfang der Ware bei der REINEX Türen GmbH
geltend zu machen. Geringfügige Abweichungen von
der Bestellung gelten als genehmigt, sofern sie
nicht vom Kunden unverzüglich gerügt
werden.
C5. Werden die
Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht
eingehalten, so besteht für die REINEX Türen
GmbH keine Gewährleistungspflicht.
C6. Die REINEX
Türen GmbH übernimmt keine Haftung und leistet
keine Gewähr für Teile, die von dritten Personen
erzeugt wurden. Darüber hinaus ist die Haftung
und Gewährleistung der REINEX Türen GmbH für
Schäden, welche durch eine nicht ausreichende
Pflege, nicht fachgerechte
Weiterverarbeitung oder Lagerung des Kunden oder
dritter Personen verursacht werden,
ausgeschlossen. Die REINEX Türen GmbH übernimmt
weiters keine Gewähr dafür, dass die gelieferten
Produkte den individuellen Anforderungen des
Kunden, insbesondere in baurechtlicher bzw.
bautechnischer Hinsicht, entsprechen. Im übrigen
haftet die REINEX Türen GmbH ausschließlich für
grob schuldhaft verursachte Schäden.
C7. Im Falle des
Bestehens eines Mangels ist die REINEX Türen
GmbH nach ihrem Ermessen berechtigt, entweder
den Kaufvertrag ganz oder teilweise aufzulösen
und den entsprechenden Kaufpreis(teil) an den
Kunden rückzuerstatten, den Mangel zu verbessern
oder das mangelhafte Produkt gegen ein
mangelfreies auszutauschen. Die REINEX Türen
GmbH ist gegebenenfalls auch zu mehrmaligen
Verbesserungsversuchen berechtigt.
Gewährleistungsansprüche werden am Geschäftssitz
der REINEX Türen GmbH oder, nach Wahl der REINEX
Türen GmbH, an einem anderen Ort erfüllt. Zum
Schadenersatz, insbesondere wegen Mängeln und
Mangelfolgeschäden, ist die REINEX Türen GmbH
ausschließlich im Falle des Vorliegens eines
groben Verschuldens verpflichtet. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, wie etwa auf Kostenersatz
betreffende Arbeiten und Material oder
entgangenen Gewinn, sind jedenfalls
ausgeschlossen.
C8. Für
Arbeiten von Fremdfirmen, die nachträglich an
Produkten der REINEX Türen GmbH durchgeführt
werden, wird keinerlei Haftung und
Gewährleistung übernommen.
C9. Bei
Lagerung von REINEX Türblättern muss darauf
geachtet werden, dass die Türblätter auf einer
ebenen und stabilen Unterlagsplatte gestapelt
sind, wobei das oberste Türblatt unbedingt
abgedeckt werden muss.
C10 Sind REINEX
Erzeugnisse über längere Zeit einer
Luftfeuchtigkeit von weniger als 40 % bzw. mehr
als 70 % ausgesetzt, erlischt unsere
Gewährleistung.
C11 Im Falle einer
Weiterveräußerung der Waren ist ein Rückgriff
des Kunden auf die REINEX Türen GmbH im Sinne
des § 933b ABGB ausgeschlossen.
D. Zahlungsbedingungen
D1. Wenn
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist
die gesamte Rechnungssumme sofort netto Kassa
bei Erhalt der Faktura zu begleichen.
D2. Mangels
anderer Vereinbarungen ist die REINEX Türen GmbH
bei Überschreitung des Zahlungszieles
berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis
zum Zahlungseingang monatlich 1 % vom
Rechnungsbetrag an Verzugszinsen zu berechnen.
Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet,
sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachten
Kosten, wie insbesondere Mahnspesen, zu tragen.
D3.
Sämtliche Zahlungen des Käufers werden zuerst
auf die der REINEX Türen GmbH eventuell
zustehenden Zinsen und Spesen und erst dann auf
die von der REINEX Türen GmbH unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet.
Teilzahlungsabmachungen haben nur solange
Gültigkeit, wie der Kunde seine Zahlung
pünktlich leistet. Gerät der Kunde mit einer
Teilzahlung in Verzug, tritt Terminsverlust ein.
D4. Die
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder
Umstände die der REINEX Türen GmbH nach dem
Vertragsabschluss bekannt werden und die
geeignet sind an der Kreditwürdigkeit des
Käufers zu zweifeln, berechtigen die REINEX
Türen GmbH, sämtlichen Forderungen an den
Käufer, bei gleichzeitiger Einstellung jeder
weiteren Lieferung, fällig zu stellen und von
sämtlichen noch nicht erfüllten Verträgen
zurückzutreten. Ein daraus eventuell
resultierender Schaden ist der REINEX Türen GmbH
in voller Höhe zu ersetzen.
D5. Der
Käufer ist nicht berechtigt Gegenforderungen
oder Forderungen wegen erhobener Mängelrüge auf
den Kaufpreis aufzurechnen.
D6. Im
Falle des ungerechtfertigten Vertragsrücktritts
ist der Kunde verpflichtet, binnen 14 Tagen ab
Erklärung des Rücktrittes eine Stornogebühr in
der Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes an
die REINEX Türen GmbH zu bezahlen. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehenden
Schadenersatzansprüchen der REINEX Türen GmbH,
insbesondere wegen entgangenen Gewinnes, bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
D7. Bei
nicht fristgerechter Bezahlung der
ordnungsgemäßen Leistung ist die REINEX Türen
GmbH berechtigt, entweder auf Zahlung zu
bestehen oder wahlweise den Rücktritt vom
Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14
Tagen zu erklären, die Ware zurückzuholen und
Ansprüche wegen Schadenersatz, Verdienstentgang
etc. geltend zu machen. Dieses Recht steht der
REINEX Türen GmbH auch für Teilleistungen zu.
E. Rücktrittsrecht
E1. Die
Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige
Voraussetzung für jede Lieferung.
E2. Sollten der
REINEX Türen GmbH nach Vertragsabschluß negative
Auskünfte über die Vermögenslage des Kunden
bekannt werden, ist die REINEX Türen GmbH nach
ihrem Ermessen berechtigt, entweder sofortige
Zahlung oder bankmäßige Besicherung des
Gesamtentgeltes zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle eines aus diesem Grund
erfolgten Vertragsrücktrittes ist der Kunde
nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der REINEX
Türen GmbH geltend zu machen.
F. Eigentumsvorbehalt
F1. Alle
Kaufgegenstände bleiben bis zur
vollständigen Abdeckung sämtlicher
Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum der REINEX
Türen GmbH, gleich aus welchem Grund diese
entstanden sein mögen. Zahlt der Kunde mit
Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit
erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere
eingelöst sind. Zur Sicherung des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet,
die gelieferten Gegenstände gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern.
F2.
Verpflichtungen oder Sicherungsübereignungen an
Dritte sind nicht zulässig. Von Pfändungen oder
Zugriffen dritter Personen auf die von der
REINEX Türen GmbH unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren ist die REINEX Türen GmbH
sofort auf schnellstem Wege zu verständigen.
F3. Der Käufer
verpflichtet sich zu Forderungen, die aus einer
eventuellen Veräußerung der von der REINEX
Türen GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren resultieren, abzutreten, und zwar in der
Höhe, in der Forderungen an den Käufer
bestehen.
G. Geltendes Recht,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
G1. Die
Geschäftsbeziehungen zwischen der REINEX Türen
GmbH und dem Kunden unterliegen österreichischem
Recht. Regelungen aufgrund internationaler
Kaufrechtsübereinkommen kommen nicht zur
Anwendung.
G2. Erfüllungsort
ist St. Pölten. Als ausschließlicher
Gerichtsstand für beide Vertragspartner wird St.
Pölten vereinbart.
H. Verbindlichkeit des
Vertrages
H1. Ist eine der
vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund
ungültig, wird dadurch die Gültigkeit der
restlichen Bestimmungen nicht berührt.
I. Gefahrenhinweise
I1. Für die
Produkte kann die REINEX Türen GmbH nur dann
haften, wenn Sie die einschlägigen
Gebrauchs- und Montageanleitungen,
Beipackzettel, Warenschilder etc. beachten. Für
die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung
und Eignung unserer ÖNORM-geprüften
Feuerschutztüren ist Voraussetzung, dass die
Ihnen zur Kenntnis gebrachten und von Ihnen
bestätigten Richtlinien und Anleitungen für
REINEX-Feuerschutztüren T30 bzw. R30 sorgsam
eingehalten werden. Unsere
REINEX-Feuerschutztüren T30 bzw. R30 haben
brandschutzhemmende Wirkung nur nach Maßgabe
ihrer zum Zeitpunkt der Produktion geltenden
ÖNORMen, Richtlinien und Gutachten. Es ist
darauf zu achten, dass jede widmungswidrige
Verwendung der Produkte sowie des Zubehörs
verhindert wird, andernfalls die REINEX Türen
GmbH keine wie immer geartete Haftung übernehmen
kann.
Abweichende
Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
J. Konsumentenschutz
J1. Für
Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG
kommen die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen der REINEX Türen GmbH nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur
Anwendung.
J2. Hat der Kunde
seine Vertragserklärung weder in den
Geschäftsräumen der REINEX Türen GmbH, noch bei
einem Messestand der REINEX Türen GmbH
abgegeben, kann der Kunde von seinem
Vertragsantrag oder dem Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung
einer Urkunde, die Namen und Anschrift der
REINEX Türen GmbH, die zur Identifizierung des
Vertrages notwendigen Angaben sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an
den Kunden, frühestens mit dem Zustandekommen
des Vertrages, zu laufen. Das Rücktrittsrecht
des Kunden erlischt spätestens einen Monat nach
der vollständigen Erfüllung des Vertrages
durch beide Vertragsparteien. Im übrigen gelten
die Bestimmungen der §§ 3,3a KSchG.
J3. Nach
Vertragsabschluss eingetretene Preissteigerungen
werden von der REINEX Türen GmbH an den Kunden
ausschließlich dann weiterverrechnet, wenn diese
Preissteigerungen auf von der REINEX Türen GmbH
nicht beeinflussbare Parameter zurückzuführen
sind. Nach Maßgabe dieser Bestimmung werden von
der REINEX Türen GmbH auch Preissenkungen an den
Kunden weitergegeben (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
J4. Die Kunden
haben Anspruch auf Gewährleistung nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
J5. Punkt C6. der
AGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
der Haftungsausschuß nur auf leicht fahllässig
verursachte Vermögensschäden bezieht.
J6. Die REINEX
Türen GmbH ist zur Geltendmachung des
Terminverlustes berechtigt, wenn die
rückständige Leistung des Kunden seit zumindest
6 Wochen fällig ist und der Kunde unter
Androhung des Terminverlustes und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen
erfolglos gemahnt wurde.
J7. Für
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
wird als Gerichtsstand das gemäß § 14 KSchG
zuständige Gericht vereinbart. |